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Kombi-Seminar: Altersteilzeit-Praxisworkshop für Personalverrechner:innen
Ein Erlass des BMAW vom Februar 2024 verpflichtet nun das AMS zur Überprüfung der gemeldeten durchschnittlichen Arbeitszeitreduktion. Stimmt diese nicht, ist am Ende der Altersteilzeit mit Rückforderungen zu rechnen!
Gefahr besteht vor allem, wenn
- der Altersteilzeit-Arbeitnehmer beim Altersteilzeit-Arbeitgeber fallweise Mehrarbeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze leistet
- die Altersteilzeit vorzeitig endet (unabhängig warum und unabhängig davon, welcher Vertragspartner das vorzeitige Ende veranlasst hat)
- die sehr großzügige Schwankungsbreite während der Altersteilzeit genützt wird
- Zeitguthaben – warum auch immer – nicht ausgeglichen werden oder nicht ausgeglichen werden können (z. B. langer Krankenstand am Ende der ATZ etc.)
Ein Satz Mustervereinbarungen, die an die neue Praxis des AMS angepasst wurden, wird zur Verfügung gestellt.
Die Inhalte im Detail:
1. Halbtag: Theoretische Grundlagen
- Durchschnittliche Höchstarbeitszeit und durchschnittliche Mindestarbeitszeit im 6-monatigen Durchrechnungszeitraum und Ausgleich zwischen Zeitguthaben und Zeitschulden während der gesamten Altersteilzeit
- Berechnung des Rückforderungsbetrags, wenn die dem AMS gemeldete durchschnittliche Arbeitszeit überschritten wurde, und Berechnung des Teils, zu dem eventuell der Arbeitnehmer herangezogen werden darf
- Berechnung des Oberwerts und des Unterwerts bei variablen Bezügen
- Auswirkungen einer Überstundenpauschale beim Oberwert und beim Unterwert
- Berechnung der Beitragsgrundlage bei variablen Bezügen in den letzten 12 Monaten vor Beginn der ATZ
- Spezialfälle, in denen die Höhe der variablen Bezüge während der ATZ weiterhin den Lohnausgleich beeinflusst
- Auswirkung von kollektiven und von individuellen Lohnerhöhungen während der ATZ
- Berechnung der Beitragsgrundlage und des Lohnausgleichs, wenn bei Beginn der ATZ eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung erfolgt und später ein Biennalsprung
- Welche Änderungen zu melden sind und welche nicht zu melden sind
- Umgang mit Altfällen
2. Halbtag: Workshop „Abrechnung bei Altersteilzeit und Meldungen an das AMS“
3 Stunden harte Arbeit, aber es rentiert sich!
Die Teilnehmer:innen erhalten Beispiele, die sie zunächst selbstständig berechnen. Diese Beispiele werden mithilfe von Folien besprochen. Die Lösungen werden den Teilnehmer:innen erst anschließend schriftlich zur Verfügung gestellt.
Die Beispiele beinhalten:
- Berechnung des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers ab Beginn der ATZ und Meldung an das AMS, mit folgenden Varianten:
- Arbeitnehmer ohne variable Entgelte
- die variablen Entgelte sind SEG-Zulagen
- die variablen Entgelte vor Beginn der ATZ betreffen eine Überstundenentlohnung
- die variablen Entgelte vor Beginn der ATZ betreffen sowohl eine Überstundenentlohnung als auch SEG-Zulagen und SFN-Zulagen
- Beginn der ATZ zum Zeitpunkt einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung und einige Monate später ein Biennalsprung (ursprüngliche Berechnung und Änderungsmeldung)
- Ein Arbeitnehmer ist seit dem Jahr 2023 in Altersteilzeit, mit 1.12.2024 hat der Arbeitnehmer einen Biennalsprung. Berechnung des Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers ab 1.12.2024 und Meldung an das AMS.
- Beginn der ATZ Anfang des Jahres 2024: Ab 1. September 2024 gebührt eine Verwendungszulage, ab Dezember 2024 fällt eine Funktionszulage weg. Wodurch unterscheiden sich die Auswirkungen auf den Lohnausgleich, ob das voriges Entgelt € 5.000 oder ob es € 9.000 betrug?
Ihre Vortragende
Mit Frau Dr. Erika Marek steht Ihnen als Vortragende DIE Expertin Österreichs für das Thema Altersteilzeit am WIFI Steiermark zur Verfügung! Erika Marek war mehr als 35 Jahre in der Sozialversicherungsabteilung in der Arbeiterkammer Wien tätig. Sie befasst sich vorwiegend mit Fragen des Pensionsrechts und der Altersteilzeit und ist Fachbuchautorin und Seminarreferentin – sowohl für Personalleiter:innen und Personalverrechner:innen, als auch für Betriebsräte und Interessenvertretungen. Erika Marek ist Autorin des Buchs „Altersteilzeit in Frage und Antwort“.Mitarbeiter:innen mit fundierter Abrechnungspraxis in der Personalverrechnung und in Steuerberatungskanzleien
Fundierte Abrechnungspraxis in der Personalverrechnung