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Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft
Gemäß dem Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl.Nr. 450/1994 und der 277.Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), welche am 1.Juni 1995 in Kraft getreten ist, sind die Betriebe verpflichtet, je nach Größe ihrer Arbeitsstätten Sicherheitsfachkräfte einzusetzen.
Inhalte:
- Rechtsgrundlagen und Normen
- Sicherheit von Arbeitssystemen
- Ergonomie, Schadstoffe
- Ermittlung und Beurteilung von Gefahren
- Kosten-Nutzenanalyse
- Verkehrswesen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Organisation und Methoden des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes
Die Ausbildung schließt mit der Erstellung einer Projektarbeit und einer mündlichen Prüfung ab. Mit der positiven Absolvierung dieser Prüfung wird ein Zeugnis verliehen.
Wir wünschen den künftigen "Profis" im Arbeitnehmerschutz alles Gute und mögen Sie Ihr erworbenes Wissen bestmöglich zum Schutze der Arbeitnehmer umsetzen.
Die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft richtet sich an all jene Personen, die ein technisches Grundverständnis haben und denen Arbeitssicherheit im Unternehmen ein Anliegen ist.
Wichtige Information:
Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass die Betreuung der Arbeitsstätte durch die Präventivkräfte (Sicherheitsfachkraft) in einer dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz entsprechenden Weise gewährleistet ist!
AB der Zahl von 50 Mitarbeitern ist es empfehlenswert eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen, da die Präventionszentren [z.B. die AUVA] die Betreuung nur BIS 50 Mitarbeiter machen.
Die Zugangsvoraussetzungen laut Sicherheitsfachkräfte Verordnung (SFK-VO)§7 lauten wie folgt:
§7(1) Zur Fachausbildung sind Personen zugelassen die
1. ein Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine Reifeprüfung an einer höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt haben oder nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Werkmeisterschule nachgewiesen haben oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert haben und und
2. eine mindestens zweijährige, dieser Ausbildung entsprechende betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben.
(2) Sonstige Personen dürfen zur Fachausbildung zugelassen werden, wenn sie
1. eine mindestens vierjährige betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben und
2. durch Ablegung einer Aufnahmeprüfung an der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen haben, dass sie
über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet verfügen.
Bitte beachten Sie, dass der Informationsabend VERPFLICHTEND ist!
Anmeldeformular SFK Anwärter im Download!